Seit dem 04.12.2011 gilt eine neue Berufszugangsverordnung der Europäischen Union, die in dem Artikel 2 der Verordnung Nr. 1071/2009 den „Verkehrsleiter“ definiert.
Im Grunde genommen ist der neue Verkehrsleiter die alte ,,zur Führung der Geschäfte des Güterkraftverkehrs/Omnibusverkehrs bestellte Person“. Der Verkehrsleiter muss ausdrücklich gegenüber der Genehmigungsbehörde benannt werden, und Verstöße werden in einem EU- weitem einsehbaren Register vermerkt. Somit kann bei nachgewiesener Unzuverlässigkeit die Verkehrsleitertätigkeit nicht nur National, sondern auch EU- weit untersagt werden. Bei dem Verkehrsleiter handelt es sich um eine im Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder um den Unternehmer selber oder um eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrsleitertätigkeiten dieses Unternehmens leitet.
Unternehmen, die ausschließlich Werkverkehr betreiben, unterliegen nicht dieser Berufszugangsverordnung und sind somit von den Regelungen zum Verkehrsleiter nicht betroffen.
Anforderungen an einen Verkehrsleiter:
Der Verkehrsleiter muss nach Artikel 4 der EU- Berufszugangsverordnung zuverlässig sein und die fachliche Eignung besitzen. Die Fachliche Eignung ist durch eine Fachkundebescheinigung der IHK nachzuweisen. Dabei entfällt die Regelung über eine fünfjährige leitende Tätigkeit, die Ausbildung zum Speditionskaufmann/-frau und die Ausbildung zum Verkehrsfachwirt/-in. Diese Abschlüsse werden nicht mehr als fachliche Eignung anerkannt, außer man hat eine dieser Ausbildungen vor dem 04.12.2011 abgeschlossen oder begonnen.
Externer Verkehrsleiter:
Zudem sieht die neue EU- Berufszugangsverordnung die Bestellung eines externen Verkehrsleiters vor. Doch dieser darf allerdings nur maximal für vier Unternehmen mit einer Fahrzeugflotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen tätig werden. Wird der Verkehrsleiter intern tätig, so gelten diese Einschränkungen der Fahrzeuganzahl nicht.
Sanktionen und Verstöße:
Gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen dürfen in keinem Mitgliedsstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder einer Sanktion verhängt worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:
- Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer,
- Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,
- höchstzulässiges Gesamtgewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr,
- Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer, usw.
Die EU- Berufszugangsverordnung enthält eine Liste der schweren Verstöße, die zur Feststellung der Unzuverlässigkeit führen können: die sogenannten 7 Totsünden
1. a) Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25% oder mehr
1. b) Während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50% oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden.
2. Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrkarte heruntergeladenen Daten.
3. Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung, falls eine solches Dokument nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist, und/oder sehr schwer wiegende Mängel u.a. an Bremssystem, Lenkanlage, Räder/Reifen, Federung oder Fahrgestell, die eine solche unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird.
4. Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird.
5. Beförderung von Personen oder Waren ohne gültigen Führerschein oder durch ein Unternehmen, das nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist.
6. Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer Karte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist.
7. Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20% oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen und um 25% oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen.
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