Förderungen

Die Bundesregierung hat im Zuge der Mautharmonisierung Fördermittel für Unternehmen mit LKW ab 7,5 t zGG zur Verfügung gestellt.

Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) durchführen und Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind. Als schwere Nutzfahrzeuge im Sinne dieser Förderrichtlinie gelten Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.

Bei Verbundunternehmen muss das beherrschende Unternehmen Antragsteller sein.  Die v.g. Zuwendungsvoraussetzungen müssen in diesem Fall bei jedem im Antrag benannten Unternehmensteil des Verbundes (Durchführungsort) erfüllt sein.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund des pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Links:

Förderungen sind über folgende Institutionen möglich:

Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM):
Die Bundesregierung hat im Zuge der Mautharmonisierung Fördermittel für Unternehmen mit LKW ab 7,5 t zGG zur Verfügung gestellt.

Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) durchführen und Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind.    Als schwere Nutzfahrzeuge im Sinne dieser Förderrichtlinie gelten Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.

Bei Verbundunternehmen muss das beherrschende Unternehmen Antragsteller sein. Die v.g. Zuwendungsvoraussetzungen müssen in diesem Fall bei jedem im Antrag benannten Unternehmensteil des Verbundes (Durchführungsort) erfüllt sein.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund des pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Europäischer Sozialfonds (ESF) – Bildungsprämie:

Wer in seine Weiterbildung investiert, wird dabei mit einem staatlichen Zuschuss unterstützt. Das Bundesprogramm Bildungsprämie wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Europäischen Sozialfonds gefördert. Mit der Bildungsprämie erhalten Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mindestens 15 Stunden pro Woche erwerbstätig sind, einen Zuschuss zu den Veranstaltungsgebühren einer staatlichen Weiterbildung. Rentnerinnen und Rentner bzw. Pensionärinnen und Pensionäre erhalten ebenfalls einen Prämiengutschein, sofern sie mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind und die Einkommensgrenzen einhalten.

Was wird gefördert?

Prämiengutschein: Durch den Prämiengutschein wird die Beteiligung an Weiterbildungsmaßnahmen mit Veranstaltungsgebühren bis maximal 1.000 Euro ( welche in den Bundesländern Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein durchgeführt werden) gefördert. Mit dem Gutschein übernimmt der Staat 50 % (bis zu 500 Euro) der Veranstaltungsgebühren. Voraussetzung ist, dass das zu versteuernde Jahreseinkommen des Antragstellers 20.000 Euro (oder 40.000 Euro bei gemeinsam Veranlagten) nicht übersteigt.

Spargutschein: Der Spargutschein kann durch Arbeitnehmer, Arbeitslose oder Selbständige, die über den eigenen Betrieb vermögenswirksame Leistungen ansparen (oder angespart haben), genutzt werden. Das Sparguthaben nach   dem Vermögensbildungsgesetz (VermBG) kann bereits vor Ablauf der Sperrfrist entnommen werden, um damit eine berufliche Weiterbildung zu finanzieren.

Spargutschein und Prämiengutschein können zusammen genutzt werden.

Agentur für Arbeit / Jobcenter
Berufsgenossenschaften
Deutsche Rentenversicherung
Regionale Förderprogramme (Bundesland Sachsen: SAB- Bank)

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